…und sie dreht sich doch
Dienstag, 18. Mai 2010 13:57
oder
Stärkung der Konsumentenrechte durch das Verbraucherkreditgesetz
Stellen Sie sich vor:
Fr. Y. ist 40 Jahre alt. Sie hat keine Berufsausbildung. Als Mitarbeiterin einer Reinigungsfirma verdient sie ca. 780,00 EUR netto monatlich. Frau Y. lebt in einer Mietwohnung, zahlt laufend dafür 300,00 EUR Miete im Monat sowie die weiteren monatlichen Fixausgaben von ca. 250,00 EUR (Öffentliche Verkehrsmittel, Haushaltsversicherung, Strom, Gas, Fernwärme, Mobiltelefon, etc.). Trotz ihrer bescheidenen Einkünfte schaffte es Fr. Y. bislang immer – natürlich nur mit Konsequenz und unter Zuhilfenahme der beiden Sonderzahlungen (Weihnachtsrenumeration und Urlaubsgeld) - keine Rückstände anzuhäufen.
Luxus bedeutet für Frau Y., wenn sie am 22. des Monats noch einen normalen Wocheneinkauf erledigen kann oder sich eine frische Semmel in einer Bäckerei leistet.
KURZ: Ihr Haushaltsbudget ist sehr knapp bemessen.
Trotz dieser Konsequenz kam es wie es kommen musste: Im selben Monat wurde die Waschmaschine kaputt, die Strom-/Gasabrechnung mit einer bedeutenden Nachzahlung flatterte ins Haus und der Ankauf von neuen Winterschuhen war ohnehin schon überfällig.
Während Fr. Y. überlegte, wie sie dies nur bewältigen könnte, erreichte sie eine Werbung, in der die leichte Vergabe von Krediten hervorgehoben wurde. Schweren Herzens entschloss sich Fr. Y. so ein Angebot anzunehmen. Etwas unsicher bewegte sich Fr. Y. in ein Kreditinstitut. Prompt erhielt Sie einen Kredit in der Höhe von 10.000,00 EUR (Rückzahlungsrate: 300,00 EUR monatlich). Fr. Y. war noch verwundert, dass sie trotz des niedrigen Einkommens so leichtfertig einen Kredit – vor allem in dieser Höhe – bekam.
Noch am selben Abend zuhause versuchte Fr. Y. ihr Haushaltsbudget mit der neuen Belastung (300,00 EUR Rate) zu berechnen. Ihr wurde nach und nach immer klarer, dass ihr die 10.000 EUR in der jetzigen Situation eine enorme Hilfe wären, jedoch könnte sie diese nicht mehr retour zahlen. Also ging Fr. Y. am Morgen danach zum Kreditinstitut und wollte vom Vertrag zurücktreten: Keine Chance!
Ist dies rechtens?
Bislang schon! Jedoch: das mit 11. Juni 2010 in Kraft tretende Verbraucherkreditgesetz bringt einige Vorteile für Konsumenten (KreditnehmerInnen) und hätte auch Fr. Y. vor dieser unüberlegten Handlung und insbesondere deren Folgen geschützt.
Das Verbraucherkreditgesetz stellt den zentralen Teil der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditgesetzrichtlinie in nationales Recht dar und stärkt die Stellung von KonsumentInnen:
- Bonitätsprüfung: In Hinkunft ist es die Pflicht des Kreditgebers die Bonität des Kunden zu prüfen und diesen im Bedarfsfall von seiner zweifelhaften Kreditwürdigkeit zu informieren.
- Rücktrittsrecht: Prinzipiell kann der Kreditnehmer binnen 14 Tage ohne Angabe von Gründen vom Verbraucherkredit zurücktreten.
- Vorzeitige Rückzahlung: Eine vorzeitige ganze oder teilweise Rückzahlung ist prinzipiell in Zukunft möglich. Auch die Kosten für dies sind reglementiert: Die Entschädigung darf die Zinsen, die der Verbraucher bis zum Ende des Kreditvertrags für den vorzeitig zurückbezahlten Betrag hätte zahlen müssen nicht übersteigen und max. 1 Prozent davon betragen.
- Informationspflicht: Aufgrund des neuen Verbraucherkreditgesetzes werden auch Kreditinstitute dazu verpflichtet die Konsumenten mit einem Standardformular über alle wichtigen Eckdaten zu informieren.
- Strengere Vorschriften bei Verbraucherkreditwerbung
- Verbraucherleasingverträge: Mit dem Inkrafttreten des neuen Verbraucherkreditgesetz gelten nunmehr – bis auf wenige Ausnahmen – bei Verbraucherleasingverträge die gleichen Bestimmungen, wie für Verbraucherkreditverträge.
Zu diesen durchwegs positiven Änderungen soll hier jedoch noch ausdrücklich daraufhingewiesen werden, dass das Verbraucherkreditgesetz erst ab einer Kreditsumme von mindestens 200,00 EUR Anwendung findet und somit nicht den 1. Kontoüberzug von oft jungen Menschen umfasst. Dieses – zwar sehr geringe - Mindestkreditvolumen ist gerade für Personen mit einem ganz niedrigen Einkommen und für ganz junge Kunden problematisch, da ihnen dadurch möglicherweise zugetragen wird, dass ein Kontoüberzug noch keine Schulden sind.
Dennoch wurde mit der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditgesetzrichtlinie langjährige Forderungen der Schuldnerberatung zumindest tendenziell umgesetzt. Wie nun das neue Verbraucherkreditgesetz auch in der Praxis seine Anwendung findet, ist noch abzuwarten. Entscheidend dafür sind die zu erwartenden Sanktionen bei Nichteinhalten!
Hätte Fr. Y. ihren Verbraucherkredit erst nach dem 11. Juni 2010 aufgenommen, so hätte sie sofort zurücktreten können.
Wir sind gespannt!
sst
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